Dies veranschaulicht, dass er sich der Wirkung seines Faustschlages durchaus bewusst gewesen ist. Zwar führte der Beschuldigte aus, wenn er gewusst hätte, dass ein Faustschlag solche Folgen haben könnte, hätte er sich lieber vom Privatkläger schlagen lassen (pag. 372, Z. 112-114). Des Weiteren lagen völlig ungleiche Kräfteverhältnisse vor. Zudem trug der Privatkläger Flip-Flops und zeigte kein aggressives Verhalten. Des Weiteren musste der Beschuldigte sich dessen bewusst sein, dass er im Nachtleben auf betrunkene Personen stösst und folglich auch der Privatkläger Alkohol konsumiert haben könnte.