Beim Beschuldigten handelte es sich um einen kräftigen durchtrainierten Mann, der neben seinem Fitness- auch Boxtraining absolvierte. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass ihm gerade deshalb bewusst gewesen sein muss, dass sein Schlag weitaus grössere Folgen haben kann, als ein Durchschnittsschlag (pag. 814, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugab, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dies veranschaulicht, dass er sich der Wirkung seines Faustschlages durchaus bewusst gewesen ist.