22 12.5 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht habe verletzen wollen resp. darauf vertraut habe, dass sein Verhalten keine Verletzungen wie die eingetretenen hervorrufen würde, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Beim Beschuldigten handelte es sich um einen kräftigen durchtrainierten Mann, der neben seinem Fitness- auch Boxtraining absolvierte.