Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die seitens des Beschuldigten vorgebrachte Angst als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen wäre, dass ihm ein unmittelbarer Angriff durch den Privatkläger bevorgestanden wäre.