Zudem spricht das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Schlag – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht von einer verängstigten und sich in Gefahr glaubenden Person. Der Beschuldigte behielt seine Angriffsstellung bei und musste schliesslich von anderen Personen zurück zum I.________(Club) geführt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die seitens des Beschuldigten vorgebrachte Angst als Schutzbehauptung zu qualifizieren.