Offenkundig reagierten die umstehenden Personen auf den Fusstritt in den Rücken der ersten unbekannten Person. Es kann aber nicht von einer bedrohenden unruhigen Situation oder einer Aufregung in der Menschenmenge gesprochen werden. Der Beschuldigte hatte in dieser kurzen Sequenz keine Zeit sich neu zu orientieren oder gar ein Angstgefühl zu entwickeln. Zudem spricht das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Schlag – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht von einer verängstigten und sich in Gefahr glaubenden Person.