Der Beschuldigte blieb auf den Beinen und wandte sich um. K.________ stand unmittelbar neben ihm. In diesem Moment begab sich der Privatkläger in die Nähe des Beschuldigten, wobei er weder schnell noch aggressiv noch laut schreiend vorging. Unmittelbar, ohne Vorwarnung und mit hoher Gewalt schlug ihn der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht (pag. 813, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der ganze Vorfall von sehr kurzer Dauer war.