Der Beschuldigte vermochte die Situation vor seiner Interaktion aus der Distanz zu beobachten. Er konnte sich in Ruhe einen Überblick über die sich auf der Strasse abspielenden Geschehnisse machen. Bereits auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, dass die Situation soweit ruhig und unauffällig war. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte genau in dieser eigentlich beruhigten Phase einen folgeschweren Entscheid fasste. Ohne erkennbaren Grund ist er in Richtung K.________ gerannt und kickte der neben diesem stehenden Person mit voller Wucht in den Rücken. Der Beschuldigte blieb auf den Beinen und wandte sich um.