In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass es sich um glaubhafte Zeugenaussagen handelt. 12.4 Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte nur wenige Sekunden nachdem er eine erste unbekannte Person mit Anlauf und hohem Tempo von hinten zu Boden getreten hat, den Privatkläger mit der Faust kräftig ins Gesicht geschlagen hat. Was sich bereits anhand der Videoaufnahmen zeigte, wurde nun insbesondere durch die Aussagen der Zeugen bestätigt. Der Beschuldigte vermochte die Situation vor seiner Interaktion aus der Distanz zu beobachten.