21 weiter bestritten wird. Weiter vermochten sie glaubhaft auszuführen, dass weder für K.________ noch für den Beschuldigten eine Bedrohungssituation vorgelegen hat, was sich im Übrigen mit den Videoaufnahmen deckt. Selbst K.________ erklärte, dass sich die Lage bereits wieder beruhigt gehabt habe und er die Situation im Griff gehabt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass es sich um glaubhafte Zeugenaussagen handelt.