__ erklärte das Verhalten des Beschuldigten damit, dass dieser die Situation falsch eingeschätzt habe und dies auf dessen mangelnde Erfahrung zurückzuführen sei. Dieser habe sich wahrscheinlich bedroht gefühlt. Er wisse aber nicht, weshalb der Beschuldigte in die erste Person hineingesprungen sei (pag. 275, Z. 54 u. Z. 56 f., Z. 60 u. Z. 63). Schliesslich erklärte K.________ kein Messer gesehen zu haben. Er habe auch keines am Boden gesehen (pag. 276, Z. 130 ff.). Die Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht schlug, was seitens des Beschuldigten nun nicht mehr