271, Z. 35-39). Seiner dritten Einvernahme vom 29. Juli 2015 lässt sich dasselbe entnehmen. Es habe sich eher um eine lockere Schlägerei gehandelt. Es sei ersichtlich gewesen, dass die beiden betrunken gewesen seien, weshalb es auch keinen Grund gegeben habe, weitere Sicherheitsmitarbeiter miteinzubeziehen (pag. 274, Z. 44-46). Er bestätigte, dass es ruhig gewesen sei und sich die Lage bereits geklärt gehabt habe (pag. 275, Z. 51 f.). K.________ erklärte das Verhalten des Beschuldigten damit, dass dieser die Situation falsch eingeschätzt habe und dies auf dessen mangelnde Erfahrung zurückzuführen sei.