In dieselbe Richtung gehen auch die Aussagen von X.________, der ausführte, dass der Sicherheitsmitarbeiter [der Beschuldigte] zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden sei (pag. 311, Z. 76 f.). K.________ schilderte in seiner ersten Einvernahme, dass er eine Schlägerei gesehen habe, in welche er eingegriffen habe. Es sei ihm gelungen, die Streitenden zu trennen (pag. 267, Z. 23 f.). Plötzlich habe er gesehen, wie der Beschuldigte angerannt gekommen sei. Vielleicht habe dieser etwas beobachtet, dass er nicht gesehen habe. Er könne dies nicht sagen. Er habe den Beschuldigten wieder zurück in den Club geschickt (pag.