324, Z. 72 f.). Es habe sich um einen richtigen Faustschlag gehandelt, mitten ins Gesicht (S.________; pag. 281, Z. 67-69). Der Beschuldigte habe den Privatkläger geboxt (T.________ zeigt dabei eine geschlossene Faust; pag. 293, Z. 79-82). N.________ erklärte, dass der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten eine Handbewegung gemacht habe, um diesem zu verdeutlichen, dass nichts Schlimmes passiert sei (pag. 235, Z. 34 f.). Auch T.________ schilderte, dass weder K.________, noch der Beschuldigte von jemandem angegriffen worden seien (pag. 295, Z. 158-162). In dieselbe Richtung gehen auch die Aussagen von X.___