Es ist darauf hinzuweisen, dass ein aggressives Verhalten dem Beschuldigten offensichtlich nicht persönlichkeitsfremd ist. Von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes darf in einer Auseinandersetzung ein ruhiges, besonnenes und adäquates Verhalten erwartet werden. Die Folgen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles sind dem Beschuldigten zum ersten Mal wiederfahren. Die forsche und teilweise aggressive Vorgehensweise legte der Beschuldigte dagegen bereits früher an den Tag. Seine Ausführungen,