Dagegen lassen sich seine Aussagen betreffend die Bedrohungssituation nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen, weshalb diesbezüglich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Schliesslich kann den Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte niemand sei, der Gewalt anwende und aggressiv sei, nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich ein völlig anderes Bild des Beschuldigten (insb. auch das Video betreffend die nicht Verfahrensgegenstand bildende Intervention gegenüber AA.________). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein aggressives Verhalten dem Beschuldigten offensichtlich nicht persönlichkeitsfremd ist.