In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise widersprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel sind. Der Beschuldigte räumte letztlich ein, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Der äussere Ablauf des Vorfalls ist auch nicht weiter bestritten. Dagegen lassen sich seine Aussagen betreffend die Bedrohungssituation nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen, weshalb diesbezüglich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann.