Dieses Aussageverhalten erstaunt doch, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte unbewusst reagiert haben will. Schliesslich hat der Beschuldigte mehrmals seiner Betroffenheit Ausdruck verliehen (pag. 688, Z. 23 ff.; pag. 972, Z. 19 f. u. Z. 35 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis der Videoaufnahmen eine deutlich harmlosere Version des Vorfalls schilderte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise widersprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel sind.