Der Beschuldigte will damit seine Angst und die Bedrohungssituation untermauern. Gleichzeitig vermochte der Beschuldigte detailliert zu schildern, wie er den Privatkläger geschlagen hat, nämlich nur einmal und zwar mit der Innenseite der linken Hand auf die linke Gesichtshälfte (pag. 684, Z. 43 f.; pag. 970, Z. 22). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte – wie bereits bei der Staatsanwaltschaft (pag. 373, Z. 125) – einen Faustschlag (pag. 970, Z. 26). Er bestätigte sodann, den Privatkläger mit der Faust geschlagen zu haben (pag. 970, Z. 27). Dieses Aussageverhalten erstaunt doch, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte unbewusst reagiert haben will.