Anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Vorfall nochmals ähnlich beschrieben. Er gab an, nicht sicher zu sein, glaube aber, dass der Privatkläger ein Getränk in der Hand gehalten habe (pag. 685, Z. 6 f.). Der Beschuldigte schilderte einerseits, dass es eine ungewohnte Situation für ihn gewesen sei (pag. 686, Z. 26 f.; pag. 970, Z. 15 f.), bezog sich gleichzeitig aber auf eine ähnliche Situation zwei Wochen zuvor, als ein Arbeitskollege mit einem Messer verletzt worden sei (pag. 684, Z. 37 f.; pag. 971, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte will damit seine Angst und die Bedrohungssituation untermauern.