19 gekommen. Niemand sei ihm so nahe gekommen (pag. 373, Z. 127 f., Z. 146 u. Z. 152). Der Beschuldigte musste denn auch einräumen, dass die Situation bereits beruhigt gewesen war, bevor das Opfer dazukam (pag. 374, Z. 162). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte allmählich das Ausmass seines Verhaltens realisiert, jedoch an seiner Version – aggressives und bedrohendes Verhalten des Privatklägers – festhält. Dagegen rückt das bedrohende Umfeld, welches der Beschuldigte bis anhin schilderte, nachdem er den unbekannten Mann durch einen Kniestoss zu Fall gebracht hatte, wiederum in den Hintergrund.