Diese Aggravierungen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2016 bestritt der Beschuldigte nun nicht mehr, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er räumte ein, dass es ein ziemlich starker Schlag gewesen sei (pag. 372, Z. 107). In derselben Einvernahme relativierte er seine Aussage sodann gleich wieder, indem er angab, dass es nicht so ein starker Schlag gewesen sei. Wenn der Privatkläger keinen Alkohol getrunken gehabt hätte, hätte er den Schlag locker verkraftet. Vielleicht wäre er schon verletzt worden, aber nicht KO gegangen.