Bei der dritten Befragung sprach er davon, wonach in der Gruppierung mit Flaschen geworfen wurde (pag. 17, Z. 74 f.). Im weiteren Verlauf der Befragungen kamen immer mehr gefährliche Elemente hinzu: Plötzlich habe der Privatkläger eine Flasche in der Hand gehabt, dann sei noch ein Messer am Boden gelegen, später hätten mehrere Personen Flaschen in der Hand gehabt und zuletzt gab der Beschuldigte sogar an, der Privatkläger habe ihn direkt und unmittelbar mit einer Flasche angegriffen (pag. 811, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Aggravierungen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.