Nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang zu bringen ist weiter das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers. Es ist nicht ersichtlich, wonach dieser aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen wäre und dabei eine Flasche in der Hand gehalten hätte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er versucht habe, den Privatkläger zu ohrfeigen, ihn aber mit seinem Handballen erwischt habe (pag. 46, Z. 259 f.) ist lebensfremd. Ferner schilderte der Beschuldigte, dass bis zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger hinzugekommen sei, alles in Ordnung gewesen sei (pag. 40, Z. 30).