Es ist schlicht nicht möglich, dass sich all das, was gemäss seinen Ausführungen vorgefallen sein soll, innert dieser kurzen Zeitspanne abgespielt hat. Dabei fällt insbesondere die gesamte von ihm geschilderte Drohkulisse (Schreien [pag. 42, Z. 106], Flaschen werfen [pag. 40, Z. 21 f.], auf ihn zukommen mit einer Flasche in der Hand [pag. 42, Z. 106 f.], Messer [pag. 42, Z. 100 f.]) in sich zusammen. Die von ihm geschilderte Bedrohungssituation ist sodann auf den Videoaufnahmen auch nicht zu erkennen. Nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang zu bringen ist weiter das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers.