341, Z. 383 u. Z. 391). Die Kammer stellt fest, dass diese beiden ersten Einvernahmen ohne die Anwesenheit einer Verteidigung durchgeführt worden sind. Diese Einvernahmen sind aber insofern nicht massgebend, als sich aus den übrigen Aussagen in Verbindung mit den weiteren objektiven und subjektiven Beweismitteln erkennen lässt, dass sich dem Beschuldigten keine Bedrohungssituation präsentierte, welche es zu schlichten galt. Auch in der dritten Einvernahme vom 27. Juli 2015 zeichnet sich die Tendenz des Beschuldigten, vage Aussagen zu machen, weiter ab. Darüber hinaus ist seinen Aussagen eine Tendenz zu entnehmen, wonach er sich habe verteidigen müssen.