Der Beschuldigte führte weiter aus, dass eine Flasche eingesetzt worden sei, welche am Boden zersplittert sei und er habe ein Messer gesehen, welches jemandem aus der Hand gefallen sei (pag. 339 f., Z. 304 ff.) Diese Aussagen lassen sich weder durch die Videoaufnahmen noch durch die Aussagen der Zeugen belegen. Einzig K.________ führte aus, er habe gehört, dass Flaschen kaputt gegangen seien (pag. 267, Z. 21). Dies war jedoch gemäss den Videoaufzeichnungen nach dem D.________ bereits am Boden lag. Zum Schluss der Einvernahme beteuert der Beschuldigte erneut, dass er nur geschubst, aber niemanden geschlagen habe (pag. 341, Z. 383 u. Z. 391).