337, Z. 186 f.). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass er nicht glaube, dass K.________ angegriffen worden sei (pag. 337, Z. 170 f.). Dies obwohl er in der gleichen Einvernahme etwas weiter vorne noch ausführte, dass K.________ die Streitenden nicht habe trennen können. Sie hätten zusammen versucht, die Streitenden zu trennen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Danach sei er wieder zurück zum Eingang gegangen, da er die Ausweiskontrolle haben machen müssen (pag. 336, Z. 149-151). Die Aussagen des Beschuldigten muten doch etwas seltsam an, sind in sich widersprüchlich und stimmen schliesslich auch nicht mit dem Ablauf auf den Videoaufnahmen überein.