Obwohl sich der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch rein schlichtend und passiv verhalten haben will, führte er nun aus, dass er denke, während der Schlägerei jemanden verletzt zu haben. Vielleicht habe er jemanden verletzt, indem er ihn gestossen habe (pag. 337, Z. 156 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass sich in unmittelbarer Nähe von K.________ eine Person befunden habe, welche über diesen hinweg versucht habe, eine Drittperson zu schlagen. Er habe deshalb diese Person weggezogen und weggestossen (pag. 337, Z. 161 f.). Weiter will er diese Person mit einem Kniekehlentritt zu Boden gebracht und am Boden fixiert haben (pag. 337, Z. 186 f.).