Er sei stets darauf bedacht gewesen, sein Verhalten so harmlos und gewaltarm wie möglich darzustellen. Immer erst auf entsprechende Vorhalte hin, habe er jeweils eingestanden, dass er womöglich doch mehr gemacht habe. Teilweise stritt er aber auch Offenkundiges, beispielsweise nach dem Vorhalt der Videoaufnahmen, wider jede Evidenz ab (pag. 810, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der ersten Befragung vom 26. Juli 2015 stritt der Beschuldigte vehement ab, jemanden geschlagen zu haben. Er räumte ein, die eine oder andere Person geschubst zu haben, geschlagen habe er dagegen niemanden (332, Z. 26 f.).