Dieser wurde am 17. November 2015 von der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Der Privatkläger kann keine Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt machen, da er sich infolge der erlittenen Verletzungen nicht an den Vorfall erinnern kann (pag. 228, Z. 61 ff.; pag. 682, Z. 12). 12.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, dass dieser nur sehr zaghaft und Schritt für Schritt gewisse Elemente des Sachverhalts eingestanden habe. Er sei stets darauf bedacht gewesen, sein Verhalten so harmlos und gewaltarm wie möglich darzustellen.