Der Beschuldigte selbst schaffte mit seinem Verhalten eine Unruhe. Eine Angst auslösende oder gefährliche Situation ist auf den Videoaufnahmen zu keinem Zeitpunkt auszumachen. 12.3 Zu den subjektiven Beweismitteln Zum eigentlichen Tathergang liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen N.________, S.________, T.________, V.________ und X.________ vor. Keine Angaben dazu machen konnte der Privatkläger. Dieser wurde am 17. November 2015 von der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt.