Erst nach dem unvermittelten Eingreifen des Beschuldigten ist eine allgemeine Unruhe in der umstehenden Menschenmenge auszumachen. Nachdem der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten zu Boden fiel und liegen blieb, kam Bewegung auf und die umstehenden Personen versammelten sich um den am Boden liegenden Privatkläger herum. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten eine überschaubare und eher unauffällige Situation präsentierte. Diese gestaltete sich weder für ihn noch für K.________ bedrohend oder gefährlich. Der Beschuldigte selbst schaffte mit seinem Verhalten eine Unruhe.