Es ist daher nicht möglich – und auf den Videoaufnahmen auch nicht ersichtlich – dass sich innert dieser kurzen Zeit eine für den Beschuldigten bedrohliche Situation entwickelt hätte. Aus dem Verhalten von K.________, der ruhigen Schrittes in Richtung Menschenmenge lief, ist vielmehr abzuleiten, dass die Situation nicht ausser Kontrolle geraten war. Die Situation gestaltete sich – nachdem K.________ eingegriffen hatte – als übersichtlich und vorerst nicht gefährlich. Erst nach dem unvermittelten Eingreifen des Beschuldigten ist eine allgemeine Unruhe in der umstehenden Menschenmenge auszumachen.