15 Videoaufnahmen keine Bedrohungssituation – wie sie vom Beschuldigten behauptet wird – zu erkennen, was sich sodann mit den Ausführungen der Zeugen deckt (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach). Darüber hinaus schlug der Beschuldigte den Privatkläger nur wenige Sekunden nachdem er einer unbekannten männlichen Person in den Rücken gesprungen ist. Es ist daher nicht möglich – und auf den Videoaufnahmen auch nicht ersichtlich – dass sich innert dieser kurzen Zeit eine für den Beschuldigten bedrohliche Situation entwickelt hätte.