Der Beschuldigte bleibt vorerst am Eingang des I.________ zurück. Plötzlich rennt der Beschuldigte in Richtung dieser Gruppe los und streckt einen unbekannten Mann von hinten aus vollem Lauf mit einer Sprungbewegung nieder. Unmittelbar danach dreht er sich um und schlägt dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht, so dass auch dieser zu Boden fällt und liegen bleibt. Bis zum Eingreifen des Beschuldigten lassen sich den Videoaufnahmen keine Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten beschriebene Situation entnehmen, wonach er bedrängt worden sei und er sich damit in einer für ihn gefährlichen Situation befunden habe. Die Videoaufnahmen sind nicht von bester Qualität.