947 f.). Die einzelnen Gutachten und Arztberichte betreffend den Privatkläger werden keiner eigenständigen Würdigung mehr unterzogen, da die Verletzungen und die Folgen des Vorfalls unbestritten sind. Bestritten ist einzig, ob es der Beschuldigte für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er beim Privatkläger durch seinen Schlag eine schwere Verletzung hervorrufen werde. Diese Frage ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Videoaufnahmen und der einzelnen Aussagen zu beantworten.