Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Privatkläger nach sehr traumatischem, kompliziertem, mit posttraumatisch bedingten Komplikationen beladenem Krankheitsverlauf dank seiner guten Konstitution und starken Willenshaltung bis auf die erwähnten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbleibenden Restbeschwerden gut erholt habe. Diese Einschränkungen seien objektivierbar und eindeutig als Folge des am 26. Juli 2015 erlittenen Schädel-Hirntraumas zu interpretieren (pag. 947 f.).