Die ausgeprägte Narbenbildung im behaarten Kopfbereich sei einzig aufgrund der aktuellen Frisur und dem aktuellen Kopfhaar- Wuchs nicht sichtbar. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Privatkläger nach sehr traumatischem, kompliziertem, mit posttraumatisch bedingten Komplikationen beladenem Krankheitsverlauf dank seiner guten Konstitution und starken Willenshaltung bis auf die erwähnten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbleibenden Restbeschwerden gut erholt habe.