10.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, insbesondere das Videomaterial, die DNA-Spurenauswertung und die Arztberichte sowie sonstige medizinische Unterlagen korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 792 ff., S. 8-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Mit Schreiben vom 19. August 2019 reichte Fürsprecherin E.________ den aktuellsten Arztbericht von Dr. med.