Er habe in die Auseinandersetzung eingegriffen und als erstes der Person neben K.________ mit dem Knie in die Hüfte geschlagen. Zwischen diesem Moment und dem Schlag gegen den Privatkläger könnte eine Minute vergangen sein, es seien aber nur 20 Sekunden gewesen (pag. 971, Z. 13-21). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen und dass es weniger als 20 Sekunden gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies gut möglich sei. Ihm sei es wirklich sehr lange vorgekommen (pag. 971, Z. 23-25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er in dieser Situation Angst gehabt habe, da ein Kollege von ihm zwei Wochen zuvor mit einem Messer verletzt worden sei (pag. 971, Z. 29 f.).