_ sind bis zum Abschluss des Beweisverfahrens nie parteiöffentlich befragt worden, weshalb ihre belastenden Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es wird darauf verzichtet, auf ihre Aussagen näher einzugehen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung von der Kammer nochmals zur Sache befragt. Er bestätigte seine bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. Betreffend die übrigen Aussagen habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt und Angst gehabt, weshalb er nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei noch nie in einer solchen Situation gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle (pag. 970, Z. 5-16).