322 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 797 ff., S. 13-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Die Zeugen P.________ und Q.________ sind bis zum Abschluss des Beweisverfahrens nie parteiöffentlich befragt worden, weshalb ihre belastenden Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.