Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12.10.2016 E. 1.3.2; vgl. hierzu die rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in Ziff. III. hiernach).