975; pag. 693). Nach Massgabe des angeklagten Tatbestands stellt sich mithin die Beweisfrage, ob seitens des Beschuldigten ein situatives Unvermögen vorlag, welches es diesem verunmöglichte, die Umstände, welche dem Schlag vorangingen, richtig einzuschätzen und ob er sich deshalb hinsichtlich der Gefahrensituation in einem Irrtum befand. Weiter stellt sich die Beweisfrage, ob Tatsachen bewiesen sind, die dartun, dass es der Beschuldigte für möglich hielt und in Kauf nahm, dass beim Privatkläger durch seinen Schlag eine schwere Verletzung hervorgerufen werden könne.