Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Die Kammer kann sich demnach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum unbestrittenen Sachverhalt anschliessen und geht ebenfalls davon aus, dass der Faustschlag, der darauffolgende Sturz des Privatklägers auf den Hinterkopf sowie die daraus resultierenden Verletzungen unbestritten sind.