Diese wurden als Beeinträchtigung des verbalen Gedächtnisses bei ansonsten erhaltener Leistungsfähigkeit in den übrigen kognitiven Bereichen bestätigt. Es besteht weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden.