Sodann sind die Verletzungen des Privatklägers und die weiteren Folgen des Vorfalls unbestritten. Beim Eintreffen der Ambulanz am Ereignisort hat der Privatkläger einen GCS von 6 (Glasgow-Koma-Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung, bei 8 oder weniger Punkten ist von einer schweren Funktionsstörung des Gehirns auszugehen) aufgewiesen und einmal erbrochen. Im Spitalzentrum F.________(Ortschaft) ist ein GCS von 3 bei lichtstarren Pupillen festgestellt worden, woraufhin der Privatkläger intubiert werden musste. Aufgrund der Ergebnisse aus dem Schichtröntgen (CT) von Kopf, Hals und Rumpf wurde der Privatkläger umgehend mit dem Rega-Helikopter ins L._____