Damit sind das Rahmengeschehen und die objektive Seite des Sachverhalts des Vorfalls vom 26. Juli 2015 in den wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und insbesondere gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen und die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt. Die Kammer erachtet deshalb folgendes Rahmengeschehen als unbestritten: