970, Z. 12-27). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages weiter aus, dass der äussere Ablauf des Vorfalls vom 26. Juli 2015 insbesondere durch die Videoaufnahmen gut dokumentiert sei. Dieser Vorfall habe sich, wie in der Anklageschrift umschrieben, abgespielt (pag. 975). Damit sind das Rahmengeschehen und die objektive Seite des Sachverhalts des Vorfalls vom 26. Juli 2015 in den wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und insbesondere gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen und die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt.